Baumfällgenehmigung Berlin: Wann braucht man sie?

Ein Baum soll gefällt oder stark zurückgeschnitten werden? In Berlin hängt die Genehmigungspflicht unter anderem von Baumart, Stammumfang, Standort und geplanter Maßnahme ab. Wer diese Punkte vorab prüft, kann den Antrag besser vorbereiten und unnötige Verzögerungen vermeiden.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine rechtliche Beratung oder Entscheidung der zuständigen Naturschutzbehörde.

Welche Bäume sind in Berlin geschützt?

Nach den aktuellen Informationen des Landes Berlin stehen grundsätzlich alle Laubbäume, die Waldkiefer sowie die Obstbaumarten Walnuss und Türkische Baumhasel unter besonderem Schutz, sobald die maßgeblichen Stammumfänge erreicht sind.

  • Einstämmige Bäume: geschützt ab 80 Zentimetern Stammumfang.
  • Mehrstämmige Bäume: geschützt, sobald mindestens ein Stamm einen Umfang von 50 Zentimetern erreicht.
  • Messhöhe: Der Stammumfang wird 130 Zentimeter über dem Erdboden gemessen. Beginnt die Krone darunter, wird unmittelbar unter dem Kronenansatz gemessen.

Gewöhnliche Obstbäume fallen grundsätzlich nicht darunter; Walnuss und Türkische Baumhasel bilden jedoch eine Ausnahme. Ebenfalls gelten besondere Regelungen beispielsweise für Bäume in Pflanzcontainern, Baumschulen, Schutzgebieten oder für Naturdenkmale.

Eine aktuelle Übersicht veröffentlicht die Senatsverwaltung zum Baumschutz in Berlin.

Hände messen den Umfang eines Baumstamms mit einem Maßband
Den Stammumfang mit einem Maßband ermitteln. KI-generiertes Symbolbild.

Welche Arbeiten können genehmigungspflichtig sein?

Die Genehmigungspflicht betrifft nicht nur die vollständige Baumfällung. Auch starke Eingriffe in die Krone, das Kappen größerer Äste, Wurzelverletzungen oder Aufgrabungen im geschützten Wurzelbereich können den Baum dauerhaft schädigen und deshalb genehmigungspflichtig sein.

Ordnungsgemäße Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, die Entfernung von Totholz sowie bestimmte fachgerechte Freischnitte können zulässig sein. Ob eine konkrete Maßnahme noch als Pflege gilt oder bereits eine Genehmigung benötigt, sollte bei Unsicherheit vorab mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde geklärt werden.

Wann kann eine Ausnahmegenehmigung in Betracht kommen?

Eine Ausnahmegenehmigung wird nicht automatisch erteilt, nur weil ein Baum stört, Schatten wirft oder zusätzlichen Pflegeaufwand verursacht. In Betracht kommen kann sie beispielsweise, wenn von dem Baum eine konkrete Gefahr ausgeht, er erheblich geschädigt ist oder eine ansonsten zulässige Grundstücksnutzung nicht beziehungsweise nur unter wesentlichen Einschränkungen möglich wäre.

Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des jeweiligen Berliner Bezirks. Bei unklaren Schäden kann eine fachgerechte Baumkontrolle helfen, den Zustand, erkennbare Defekte und den Handlungsbedarf nachvollziehbar zu dokumentieren.

Welche Angaben werden für den Antrag benötigt?

Die Anforderungen können im Einzelfall variieren. Nach den Hinweisen Berliner Bezirksämter gehören regelmäßig folgende Angaben zu einer vollständigen Vorbereitung:

  • Baumart und Anzahl der betroffenen Bäume,
  • Stammumfang in 130 Zentimetern Höhe,
  • Kronendurchmesser,
  • Standortskizze oder Lageplan,
  • nachvollziehbare Begründung der beantragten Maßnahme,
  • aussagekräftige Fotos,
  • gegebenenfalls Gutachten, Fachstellungnahme, Angebot oder Vollmacht.

Anträge für geschützte Bäume werden bei der unteren Naturschutzbehörde des Bezirks gestellt, in dem sich das Grundstück befindet. Mit der Fällung oder dem genehmigungspflichtigen Eingriff darf grundsätzlich erst begonnen werden, wenn die Genehmigung vorliegt.

Ersatzpflanzung oder Ausgleichsabgabe

Eine erteilte Baumfällgenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. Häufig wird eine Ersatzpflanzung festgelegt. Dabei können Baumart, Anzahl, Pflanzqualität, Standort und Ausführungsfrist vorgegeben werden. Ist eine geeignete Ersatzpflanzung nicht möglich, kann stattdessen eine Ausgleichsabgabe verlangt werden.

Die konkreten Auflagen ergeben sich aus dem Genehmigungsbescheid und sollten bei der Planung der Arbeiten von Anfang an berücksichtigt werden.

Junger Laubbaum mit Stützpfählen und Gießrand als Ersatzpflanzung im Garten
Eine Ersatzpflanzung kann Teil der Genehmigungsauflagen sein. KI-generiertes Symbolbild.

Artenschutz muss zusätzlich geprüft werden

Eine Genehmigung nach der Baumschutzverordnung ersetzt nicht die Prüfung des Artenschutzes. Bäume können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Vögeln, Fledermäusen und anderen geschützten Arten enthalten. Deshalb sollte der Baum vor Beginn der Arbeiten fachkundig kontrolliert werden. Werden besetzte Nester, Höhlen oder andere Hinweise festgestellt, können zusätzliche Abstimmungen oder Genehmigungen erforderlich sein.

Der sinnvolle Ablauf in sechs Schritten

  1. Baum erfassen: Baumart, Stammumfang, Kronengröße und Standort dokumentieren.
  2. Zustand beurteilen: Schäden, Vitalität, Stand- und Bruchsicherheit fachlich prüfen.
  3. Schutzstatus klären: Baumschutzverordnung, Standort und mögliche weitere Schutzvorschriften berücksichtigen.
  4. Antrag vorbereiten: Begründung, Fotos, Lageplan und erforderliche Unterlagen zusammenstellen.
  5. Behördliche Entscheidung abwarten: Arbeiten erst nach Vorliegen der notwendigen Freigaben beginnen.
  6. Maßnahme fachgerecht ausführen: Auflagen, Artenschutz und sichere Arbeitsverfahren beachten und dokumentieren.

Warum eine fachliche Vorprüfung sinnvoll ist

Eine professionelle Einschätzung liefert keine behördliche Genehmigung, sie kann den Antrag jedoch sachlich vorbereiten. Baumart und Stammumfang werden korrekt aufgenommen, erkennbare Schäden dokumentiert und mögliche Alternativen zur Fällung geprüft. Je nach Zustand kommen beispielsweise Kronenpflege, Totholzentfernung, Entlastungsschnitt oder eine weitergehende Untersuchung infrage.

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Welche erhaltenden Maßnahmen infrage kommen können, erläutert unser Ratgeber Baumpflege richtig planen.

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Häufige Fragen zur Baumfällgenehmigung in Berlin

Darf ich einen Baum auf meinem eigenen Grundstück ohne Genehmigung fällen?

Das Eigentum am Grundstück allein reicht nicht aus. Ist der Baum nach der Berliner Baumschutzverordnung oder aufgrund anderer Vorschriften geschützt, muss die erforderliche Genehmigung vor Beginn der Arbeiten vorliegen.

Wie wird der Stammumfang richtig gemessen?

Gemessen wird grundsätzlich in 130 Zentimetern Höhe über dem Erdboden. Bei einem tiefer liegenden Kronenansatz erfolgt die Messung unmittelbar darunter. Bei mehrstämmigen Bäumen wird jeder relevante Stamm einzeln betrachtet.

Reicht ein Foto des Baumes für den Antrag?

Fotos sind hilfreich, ersetzen aber regelmäßig nicht die weiteren Angaben. Baumart, Stammumfang, Kronendurchmesser, Lageplan und eine nachvollziehbare Begründung sollten ebenfalls vorbereitet werden.

Kann eine Fällgenehmigung eine Ersatzpflanzung verlangen?

Ja. Die Genehmigung kann Vorgaben zu Anzahl, Art, Qualität und Standort der Ersatzbäume enthalten. Alternativ kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausgleichsabgabe festgesetzt werden.

Wer ist in Berlin zuständig?

Zuständig ist grundsätzlich die untere Naturschutzbehörde des Bezirksamts, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.

Baum fachgerecht beurteilen lassen

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Stand: Oktober 2026